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SATZUNG

Wir. Für unsere Region. Für unsere Produkte.

§ 1     Name, Sitz Gegenstand, Dauer und Geschäftsjahr

(1)      Die Genossenschaft trägt den Namen Streuobst Mittelfranken-West eG.

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(2)      Sitz der Genossenschaft ist 91593 Burgbernheim.

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(3)      Gegenstand der Genossenschaft sind:

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  1. Die Erzeugung, Verarbeitung und Vermarktung von Produkten aus der Bewirtschaftung von regionalen Streuobstwiesen bzw. gleichwertigen Obstbaumbeständen.

  2. Die Erbringung von Dienstleistungen bzw. die Erzeugung, Verarbeitung und Vermarktung von Produkten, die zur Bewirtschaftung und zum Erhalt von regionalen Streuobstwiesen bzw. gleichwertigen Obstbaumbeständen beitragen oder damit im Zusammenhang stehen.

  3. Die Bewirtschaftung von Streuobstwiesen bzw. gleichwertigen Obstbaumbeständen und deren Umfeld.

 

(4)      Geschäfte mit Nichtmitgliedern sind zulässig.

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(5)      Die Genossenschaft kann Filialen eröffnen und sich an anderen Unternehmen beteiligen wenn dies der Förderung der Mitglieder dient.

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§ 2     Mitglieder

(1)      Mitglieder der Genossenschaft können sein:

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  1. Natürliche Personen,

  2. Personengesellschaften,

  3. Juristische Personen,

  4. Kommunale Körperschaften.

 

(2)      Über die Aufnahme neuer Mitglieder entscheidet der Vorstand.

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(3)      Mitglieder müssen Ihre Kontaktdaten (Name, Anschrift, Telefonnummer, Mobiltelefonnummer und E-Mail-Adresse) sowie Änderungen dieser Daten der Genossenschaft schriftlich oder elektronisch jeweils zeitnah mitteilen.

 

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§ 3     Investierende Mitglieder

-entfällt-

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§ 4     Geschäftsanteile, Zahlungen, gesetzliche Rücklage, Mindestkapital, Nachschüsse, Verjährung, Jahresabschluss

(1)      Ein Geschäftsanteil beträgt EUR 500,- und ist sofort in voller Höhe einzubezahlen.

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(2)      Ein Mitglied darf höchstens 6 Geschäftsanteile übernehmen.

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(3)      Durch mehrheitlichen Beschluss der Generalversammlung kann ein Eintrittsgeld festgelegt werden, das den Rücklagen zugeführt wird.

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(4)      Der gesetzlichen Rücklage sind mindestens 20% des Jahresüberschusses zuzuführen, bis mindestens 150% der Summe der Geschäftsanteile erreicht sind.

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(5)      Über die Verwendung des Jahresüberschusses bzw. die Deckung des Jahresfehlbetrages entscheidet die Generalversammlung mit einfacher Mehrheit.

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(6)      Bei der Auseinandersetzung gelten 80% der Bilanzsumme des festgestellten Jahresabschlusses als Mindestkapital der Genossenschaft, das durch die Auszahlung des Auseinandersetzungsguthabens von Mitgliedern, die ausgeschieden sind oder die einzelne Geschäftsanteile gekündigt haben, nicht unterschritten werden darf. Würde das Mindestkapital durch die Auszahlung des Auseinandersetzungsguthabens unterschritten, so ist die Auszahlung des Auseinandersetzungsguthabens des das Mindestkapital unterschreitenden Betrages ausgesetzt und das Auseinandersetzungsguthaben aller ausscheidenden Mitglieder wird anteilig gekürzt. Wird das Mindestkapital wieder überschritten, werden die ausgesetzten Auseinandersetzungsguthaben zur Auszahlung fällig. Die Auszahlung erfolgt dann jahrgangsweise.

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(7)      Die Mitglieder sind nicht zur Leistung von Nachschüssen verpflichtet.

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(8)      Die Verjährungsfrist von Ansprüchen auf Auszahlung von Gewinnen, Rückvergütungen und Auseinandersetzungsguthaben beträgt 2 Jahre ab Fälligkeit. Die Beträge werden den Rücklagen zugeführt.

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§ 5     Generalversammlung

(1)      Die Generalversammlung wird vom Vorstand einberufen.

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(2)      Außerordentliche Generalversammlungen müssen vom Vorstand einberufen werden:

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  1. wenn mindestens 10% der Mitglieder dies beantragen.

  2. wenn die Verluste nicht mehr durch die Hälfte des Gesamtbetrages der Geschäftsguthaben und der Rücklagen gedeckt sind.

 

(3)      Außerordentliche Generalversammlungen können einberufen werden:

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  1. durch den Aufsichtsrat nach mehrheitlichem Aufsichtsratsbeschluss.

  2. durch den Prüfungsverband gemäß § 60 GenG.

 

(4)      Die Generalversammlung wird durch Benachrichtigung sämtlicher Mitglieder per einfachem Schreiben, Fax oder auf elektronischem Wege einberufen.

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(5)      Die Benachrichtigung muss mindestens 17 Kalendertage vor der Generalversammlung abgesendet werden und mindestens das Folgende enthalten:

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  1. die Tagesordnung,

  2. die Beschlussgegenstände

  3. bei Satzungsänderungen zusätzlich den genauen Wortlaut des Änderungsvorschlages.

 

Und zusätzlich bei ordentlichen Generalversammlungen:

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  1. Vorschlag des Vorstands bezüglich der Verwendung des Jahresüberschusses,

  2. Vorschlag des Vorstands bezüglich der Deckung des Jahresfehlbetrags,

 

(6)      Ergänzungen und Änderungen der Tagesordnung müssen mindestens 10 Kalendertage vor der Generalversammlung versandt werden.

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(7)      Die Generalversammlung ist unabhängig von der Anzahl der anwesenden bzw. vertretenen Mitglieder beschlussfähig.

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(8)      Jedes Mitglied hat 1 Stimme.

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(9)      Die Generalversammlung bestimmt die Versammlungsleitung auf Vorschlag des Aufsichtsrates.

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(10)   Beschlüsse werden gemäß § 47 GenG protokolliert.

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§ 6     Vorstand

(1)      Der Vorstand besteht aus mindestens 2 Mitgliedern.  

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(2)      Der Vorstand wird vom Aufsichtsrat bestellt und abberufen. 
Der Aufsichtsrat bestimmt die Amtsdauer.

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(3)     Die Mitglieder des Vorstands müssen die Voraussetzungen des § 9 Abs. 2 GenG erfüllen.

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(4)      Der Vorstand führt die Genossenschaft in eigener Verantwortung. 
Er bedarf der Zustimmung des Aufsichtsrates für

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  1. Investitionen oder Aufnahme von Krediten ab einer Summe von jeweils 10.000 €.

  2. Abschlüsse von Miet-, Pacht- oder Leasingverträgen, sowie anderen Verträgen mit wiederkehrenden Verpflichtungen mit einer Laufzeit von mehr als 1 Jahren und/oder einer jährlichen Belastung von mehr als 10.000 €.

  3. die Errichtung und Schließung von Filialen.

  4. die Gründung von Unternehmen und die Beteiligung an anderen Unternehmen.

  5. sämtliche Grundstücksgeschäfte.

  6. die Aufstellung und Änderung der Geschäftsordnung für den Vorstand.

 

(5)   Der Vorstand kann schriftlich, telefonisch und auf elektronischem Wege Beschlüsse fassen, wenn kein Vorstandsmitglied diesem Weg der Beschlussfassung widerspricht.

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§ 7     Aufsichtsrat

(1)      Der Aufsichtsrat besteht aus mindestens 3 Mitgliedern.

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(2)      Die Mitglieder des Aufsichtsrates werden von der Generalversammlung mit einfacher Mehrheit gewählt bzw. mit ¾-Mehrheit abberufen. Die Generalversammlung bestimmt die Amtsdauer.

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(3)     Der Aufsichtsrat ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder an der Beschlussfassung teilnimmt.

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(4)     Der Aufsichtsrat kann schriftlich, telefonisch und auf elektronischem Wege Beschlüsse fassen, wenn kein Aufsichtsratsmitglied diesem Weg der Beschlussfassung widerspricht.

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(5)     Der Aufsichtsrat überwacht die Leitung der Genossenschaft, berät den Vorstand und berichtet der Generalversammlung.

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§ 8     Beendigung der Mitgliedschaft, Übertragung, Vererbung, Ausschluss, Auseinandersetzung

(1)      Die Frist für die Kündigung der Mitgliedschaft oder einzelner, freiwilliger Anteile beträgt 12 Monate zum Schluss des Geschäftsjahres.

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(2)      Die Kündigung bedarf der Schriftform.

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(3)      Frühestens ist die Kündigung zulässig zum 31.12.2017

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(4)      Die Mitgliedschaft von Erben endet zum Geschäftsjahresende desjenigen Geschäftsjahres, in dem der Erbfall eingetreten ist.
Wird eine juristische Person oder eine Personengesellschaft aufgelöst oder erlischt sie, so endet die Mitgliedschaft mit dem Schluss des Geschäftsjahres, in dem die Auflösung oder das Erlöschen wirksam geworden ist. Im Falle der Gesamtrechtsnachfolge wird die Mitgliedschaft bis zum Schluss des Geschäftsjahres durch den Gesamtrechtsnachfolger fortgesetzt.

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(5)     Mitglieder können zum Schluss eines Geschäftsjahres ausgeschlossen werden, wenn

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  1. sie die Genossenschaft schädigen,

  2. sie die gegenüber der Genossenschaft bestehenden Pflichten trotz Mahnung unter Androhung des Ausschlusses nicht erfüllen oder

  3. sie unter der der Genossenschaft bekannt gegebenen Anschrift dauernd nicht erreichbar sind.

 

(6)     Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand.

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(7)     Das Mitglied muss vorher angehört werden, es sei denn, dass der Aufenthalt eines Mitgliedes nicht ermittelt werden kann.

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(8)     Der Beschluss, durch den das Mitglied ausgeschlossen wird, ist dem Mitglied vom Vorstand unverzüglich durch eingeschriebenen Brief mitzuteilen.

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(9)     Das Mitglied verliert ab dem Zeitpunkt der Absendung der Mitteilung das Recht auf Teilnahme an der Generalversammlung oder der Vertreterversammlung sowie seine Mitgliedschaft im Vorstand oder Aufsichtsrat.

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(10)   Gegen den Ausschlussbeschluss des Vorstands kann binnen sechs Wochen nach Absendung schriftlich gegenüber dem Aufsichtsrat Widerspruch eingelegt werden (Ausschlussfrist).

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(11)   Erst nach der Entscheidung  des Aufsichtsrats kann der Ausschluss gerichtlich angefochten werden.

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(12)   Über Ausschlüsse von Mitgliedern des Vorstands oder des Aufsichtsrats entscheidet die Generalversammlung.

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(13)   Vom Auseinandersetzungsguthaben werden Verlustvorträge anteilig abgezogen.

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§ 9     Schlussbestimmungen

(1)      Bekanntmachungen, deren Veröffentlichung vorgeschrieben ist, erfolgen unter der Firma der Genossenschaft im Amtsblatt des Landkreises Neustadt a. d. Aisch – Bad Windsheim.

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Die Satzung finden Sie als Download hier.

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